Best Execution Policy
Grundsätze für die Ausführung von Anlageentscheidungen im Rahmen der Vermögensverwaltung
A. Allgemeines
1. Anwendungsbereich
Die folgenden Grundsätze gelten für die Ausführung von Anlageentscheidungen, die der Vermögensverwalter nach Maßgabe des Vermögensverwaltungsvertrages und im Rahmen der dort festgelegten Anlagerichtlinien zum Zweck des Erwerbs bzw. der Veräußerung von Wertpapieren oder anderer Finanzinstrumenten (Verfügungen) trifft.
Der Vermögensverwalter führt die Anlageentscheidung nicht selbst aus, sondern beauftragt Dritte mit deren Ausführung.
2. Keine Anwendung der Grundsätze bei Investmentfonds
Soweit sich die Anlageentscheidung auf den Erwerb oder die Veräußerung von Anteilen an Investmentfonds erstreckt, deren Ausgabe bzw. Rücknahme über eine Depotbank erfolgt, finden die vorliegenden Grundsätze keine Anwendung. Der Vermögensverwalter wird den Erwerb oder die Veräußerung von Anteilen an Investmentfonds grundsätzlich nach Maßgabe des Lux. Gesetzes über offene Investmentvermögen vom 17. Dez. 2010 ausführen. Anlageentscheidungen im Hinblick auf Exchange Traded Funds (ETF) werden, soweit diese in börsengehandelt sind, mittels den Grundsätzen der jeweiligen Depotbank zur Ausführung gebracht.
3. Vorrang von Weisungen
Der Kunde kann dem Vermögensverwalter Weisungen erteilen, an welchen Ausführungsplätzen Anlageentscheidungen des Vermögensverwalters ausgeführt werden sollen. Solche Weisungen gehen den vorliegenden Ausführungsgrundsätzen in jedem Fall vor.
Hinweis:
Dem Kunden ist bekannt, dass in diesem Fall die Verpflichtung zur bestmöglichen Ausführung keine Anwendung findet und die Wertpapieraufträge unter Umständen nicht bestmöglich ausgeführt werden.
4. Auswahl einer Depotbank durch den Kunden
Der/die Kunde/in (nachfolgend „Kunde“) hat den Vermögensverwalter angewiesen, bestimmte Einrichtungen mit der Ausführung von Anlageentscheidungen des Vermögensverwalters zu beauftragen. Gibt der Kunde dem Vermögensverwalter eine Kontoverbindung bei nur einer Depotbank an, wird dies als Weisung verstanden, die Anlageentscheidungen über dieses Institut abzuwickeln. Solche Weisungen gehen den vorliegenden Ausführungsgrundsätzen in jedem Fall vor.
Hinweis:
Liegt eine Weisung des Kunden vor, wird der Vermögensverwalter die Beauftragung Dritter bzw. deren Auswahl nicht nach Maßgabe der vorliegenden Grundsätze vornehmen.
B. Ausführung der Anlageentscheidung durch Dritte („Auswahl Policy“)
Der Vermögensverwalter trifft Vorkehrungen, um das bestmögliche Ergebnis für den Kunden zu erzielen. Die Auswahl eines Dritten, der mit der Ausführung von Anlageentscheidungen des Vermögensverwalters beauftragt wird, erfolgt unter Berücksichtigung der folgenden Kriterien:
1. Ziel der Ausführung von Anlageentscheidungen
Anlageentscheidungen können in der Regel über unterschiedliche Ausführungswege (Präsenzhandel, elektronischer Handel) bzw. an verschiedenen Ausführungsplätzen (Börse, sonstige Handelsplätze, Inland oder Ausland) ausgeführt werden. Die vorliegenden Grundsätze beschreiben mögliche Ausführungswege und -plätze zu den maßgeblichen Arten von Finanzinstrumenten, die gleichbleibend eine bestmögliche Ausführung im Kundeninteresse erwarten lassen und die der Vermögensverwalter bei der Auswahl des die Anlageentscheidung ausführenden Dritten berücksichtigen wird.
2. Kriterien für die Auswahl von Ausführungsplätzen
Bei der Auswahl ausführender Stellen versichert Baumann & Partners, dass diese eine marktübliche Best Execution Policy vorhalten, in der sinngemäß die folgenden Kriterien enthalten sind:
- Bonität der ausführenden Stelle
- Bestmöglicher Gesamtpreis (Ausführungspreis, Kosten und Gebühren) für den Kunden
- Sicherheit bei der Abwicklung und Verwahrung
- Schnelligkeit und Vollständigkeit bei der Ausführung und Abwicklung
Hinweis:
Bezieht sich die Vermögensverwaltung auf Investmentfondsanteile, so gelten diese Grundsätze nicht, da die Ausgabe und Rücknahme der Anteile über die jeweilige Depotbank erfolgen. Auch eine anders lautende Weisung ist nicht möglich.
3. Die 5 wichtigsten ausführenden Stellen
Die 5 wichtigsten ausführenden Stellen von Baumann & Partners zur Ausführung von Aufträgen in Finanzinstrumenten sind folgende Depotbanken:
- V-Bank
- Banque de Caisse d’Espargne de l’Etat Luxembourg (BCEE)
- DAB
- DZ Privatbank
- UBS Schweiz
4. Abweichung im Einzelfall
Baumann & Partners arbeitet mit einer Reihe von Banken bzw. Depotstellen regelmäßig zusammen und hat deren Ausführungsgrundsätze geprüft. Falls im Einzelfall Anlageentscheidungen von anderen als diesen Einrichtungen ausgeführt werden sollen, wird die Prüfung der obigen Auswahlkriterien vom Vermögensverwalter zuvor durchgeführt.
Wird eine Einrichtung aufgrund einer Kundenweisung i.S.v. Abschnitt A Ziffer 3 benannt, so gilt dies als Zustimmung des Kunden, die Anlageentscheidung durch diese Einrichtung ausführen zu lassen.
5. Anwendung der Execution Policy des beauftragten Dritten
Da der Vermögensverwalter einen Dritten mit der Ausführung von Anlageentscheidungen beauftragt, erfolgt die jeweilige Verfügung nach Maßgabe der Vorkehrungen, die der beauftragte Dritte zur Erreichung einer bestmöglichen Ausführung getroffen hat. Insofern können sich Abweichungen von den og. Grundsätzen zu Ausführungsplätzen und Ausführungswegen ergeben.
6. Ausführungsgrundsätze zu einzelnen Arten von Finanzinstrumenten
Bei der Auswahl möglicher Ausführungswege zu einzelnen Ordergruppen gelten die Best Execution Policies der einzelnen Depotbanken, welche den Kunden bei der Depoteröffnung zur Verfügung gestellt werden.
7. Änderungen der Grundsätze bezüglich der Ausführung von Aufträgen und der Auswahl von ausführenden Stellen
Diese „Best Execution Policy“ wird mindestens einmal jährlich überprüft. Wesentliche Änderungen werden dem Kunden unverzüglich mitgeteilt.